Gesetzliche Regelungen – Ihre Sicherheit bei APD zur legalen Anstellung einer Haushaltshilfe
In den nachfolgenden Abschnitten erhalten Sie wertvolle Informationen zu den gesetzlichen Regelungen, die Ihnen zur Anstellung einer Haushaltshilfe nützlich sein können.
Ein Überblick über rechtliche Aspekte
Gerne erläutern wir Ihnen diese wichtigen Gesetze in einem persönlichen Gespräch. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

So tappen Sie in keine Falle
Die sichere Option – Arbeitgeber-/Arbeitnehmermodell
Die einzige und absolut sichere Variante ist derzeit das Arbeitgeber-/Arbeitnehmermodell. Bei diesem Modell stellt der Privathaushalt die Betreuungskräfte als Arbeitnehmer ein und wird zum Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten. APD nimmt Ihnen die Suche nach der Betreuungskraft und den "Papierkram" komplett ab.
Arbeitgeber werden?
Arbeitgeber werden? – Ihre Vorteile und Pflichten
Vermittlung von Haushaltshilfen zur Direktanstellung.
Seit dem 1. Mai 2011 gilt für die sogenannten EU-8-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Seit dem 01.01.2014 auch für die Länder Bulgarien und Rumänien. Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass für eine Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber in Deutschland keine Arbeitserlaubnis mehr verlangt wird. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Land dürfen hierbei keine Benachteiligung erfahren.
Welche Vorteile bietet diese Option für Sie?
Sie können Haushaltshilfen, Pflegehilfen und Pflegefachpersonal direkt in Ihrem Haushalt anstellen. Als Arbeitgeber können Sie Weisungen erteilen. Die Gefahr, dass von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls, eine illegale Arbeitnehmerüberlassung (bei Entsendung von angestellten Betreuungskräften von einer osteuropäischen Firma) oder eine Scheinselbstständigkeit (bei selbstständigen Pflegekräften) festgestellt werden könnte, ist ausgeschlossen. Sie sind auf der sicheren Seite.
Welche Pflichten entstehen für Sie als Arbeitgeber? Arbeitsvertrag
Alle Regelungen müssen unbedingt im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden. Ganz wichtig aus Sicht des Arbeitgebers sind die Tätigkeitsbeschreibung, Festlegungen zu Arbeitszeit, Dauer der Probezeit, sowie Höhe und Fälligkeit des Lohnes. Auch Klauseln zur Anzeigepflicht bei Nebenbeschäftigungen und Regelungen zu Vertragsverletzungen sind durchaus gebräuchlich.
Was macht APD?
Unsere Unterstützung – Sicher und rechtskonform
Im Rahmen unseres Angebots "APD-Haushaltshilfe" helfen wir Ihnen dabei, eine geeignete Betreuungskraft zu finden, und unterstützen Sie gemäß der geltenden Rechtsordnung, Agentur für Arbeit sowie den Steuer- und Sozialversicherungsgesetzen. Die Genehmigung durch die ZAV für polnische Betreuungskräfte entfiel am 01.05.2011, andere Bestimmungen gelten weiterhin. Wir erleichtern Ihnen den Antragsprozess und kümmern uns um die Formalitäten, während der Arbeitgeber die Verantwortung für die Anmeldung beim Finanzamt und den Sozialversicherungen trägt.
Unsere Expertise – Ihr Vorteil
APD - Allgemeiner Personaldienst bietet umfassende Unterstützung bei der Erstellung von Arbeitsverträgen, der monatlichen Lohnabrechnung und der Bereitstellung von Kost und Unterkunft für die Betreuungskräfte. Wir kommunizieren regelmäßig mit Steuerberatern und Fachanwälten für Arbeitsrecht zusammen, um sicherzustellen, dass Sie als Arbeitgeber sorglos handeln können. Wir stehen Ihnen bei allen Schritten zur Seite, um geeignete Pflegekräfte zu finden und den bürokratischen Aufwand zu bewältigen.
Um diese Dokumente kümmern wir uns konkret:
- Lohnabrechnung
- Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Haushaltshilfe gemäß den traiflichen Bedingungen
- Beantragung einer Betriebsnummer
- Anmeldung der Beschäftigung zur Sozialversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse
- Abschluss einer Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft des jeweiligen Bundeslandes
- Abstimmung der Abführung der Lohnsteuer mit dem zuständigen Finanzamt
- Anmeldung beim Einwohnermeldeamt
- Beantragung der Steueridentifikationsnummer beim Finanzamt
Außerdem kümmern wir uns darum, dass Ihre Anforderungen an die Haushaltshilfe bei der Vermittlung umgesetzt werden können. Wir suchen nach einer Betreuungskraft, die alle Anforderungen erfüllen kann.
Um eine lückenlose Betreuung über das ganze Jahr hinweg zu gewährleisten, vermitteln wir außerdem eine zweite Kraft. Die beiden Angestellten wechseln sich dann etwa alle 2 Monate ab.
Arbeitsrecht
Arbeitsrecht – Info von Rechtsanwältin Christel Hahne
„Ich arbeite im Pflegebereich. Wie sind die Arbeitszeiten geregelt, auch für Sonn,- Feiertage und Nachtdienste?“ Die Arbeitszeiten richten sich nach dem Arbeitsvertrag. Ist im Arbeitsvertrag die Lage der Arbeitszeit nicht geregelt, kann der Arbeitgeber nach betrieblichen Erfordernissen festsetzen, an welchen Tagen und für wie lange der Arbeitnehmer arbeiten muss. Dieses Weisungsrecht unterliegt gesetzlichen und tarifrechtlichen Beschränkungen. So darf gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten, wobei Pausen nicht mitzählen. Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ein Beschäftigungsverbot, u.a. im Pflegebereich werden von diesem Beschäftigungsverbot Ausnahmen zugelassen. Werden Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. Diesen Arbeitnehmern ist zudem ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren.
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Die Sonn- oder Feiertagsruhe oder der Ersatzruhetag ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 ArbZG zu gewähren, soweit die technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründe nicht entgegenstehen.
Nach § 5 des ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Im Pflegebereich kann diese bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
Autorin: Rechtsanwältin Christel Hahne
APD hat die Gesetzeslage immer im Blick
APD - Allgemeiner Personaldienst gewährleistet Ihre Sicherheit durch strikte Einhaltung gesetzlicher Regelungen. Wir unterstützen Sie bei der Anstellung von Betreuungskräften im Rahmen des Arbeitgeber-/Arbeitnehmermodells und nehmen Ihnen sämtliche bürokratischen Aufgaben ab. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und Rechtskonformität für Ihre Pflegebetreuung. Unsere Experten sind rund um die Uhr für Sie erreichbar.
Häufige Fragen zu gesetzlichen Regelungen
Die Anstellung einer Haushaltshilfe wirft einige rechtliche Fragen auf, die wir Ihnen gerne jederzeit beantworten. Hier finden Sie eine Auswahl häufig gestellter Fragen und die Antwort dazu.
Der Arbeitsvertrag enthält eine Kündigungsfrist von 2 Wochen.
Im Arbeitsvertrag ist eine Urlaubszeit von 30 Tagen festgeschrieben. Durch die Abwechslung mit einer zweiten Betreuungskraft, kann die Urlaubszeit problemlos durch die zweite Kraft überbrückt werden.
Im Krankheitsfall fällt die Haushaltshilfe aus.